Kommentar zur schriftlichen Urteilsbegründung der AKuBiZ-Klage

Schriftliches Gerichtsurteil – hinter Formalitäten verschwindet der Inhalt

…so könnte es zumindest einem Laien beim Lesen des schriftlichen Urteils des Verwaltungsgerichtes Dresden im Falle der Klage von AKuBiZ e.V. gehen.

Das Ergebnis ist denn auch leider nicht die Ablehnung der Extremismusklausel in Gänze, wie in einem wohl zu optimistischen Bericht, vom 25.04.12, auf unserer Plattform getitelt stand. Das schriftliche Urteil liegt seit dem 25.06.2012 vor.

Wie auch schon vorher bekannt wurde, lehnt das Gericht lediglich die Sätze 2 und 3 der Klausel aus „Mangel an Bestimmtheit“ ab. In diesem Urteil gibt das Gericht der Klage des AkuBiZ recht, dass nicht klar ist, wer als „Partner“ gilt und wie zu gewährleisten sei, dass „keinesfalls der Anschein erweckt werden darf, dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen ... Vorschub geleistet wird".

AKuBiZ argumentierte in seiner Klage, dass die Ablehnung des schriftlichen Bekenntnisses zur FdGO nicht gleichzusetzen sei mit dem Fördern und Unterhalten verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Außerdem sei das Abverlangen eines Bekenntnisses zur FdGO nicht vereinbar mit der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit. Eine Kritik an solch einem Bekenntnis könne nicht als Gefahr für die FdGO angesehen werden. In diesem Punkt beruft sich AKuBiZ sogar auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Auf diese Argumente geht das Gericht in seiner Urteilsbegründung leider nicht tiefer ein. Vielmehr prüft es in seinem Urteil lediglich den Vorwurf der Unbestimmtheit. Und kommt zu dem Ergebnis, dass Satz 1 bestimmt genug ist. Als Maßstab wird genannt: „Maßgeblich für die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes …. ist, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz  gegebenenfalls mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die … Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können.“ (S.9 des Urteils) Dieser Maßstab wird also vom Gericht an die drei Sätze der Extremismusklausel angelegt und entsprechend entschieden. Zu Satz 1 meint es mithin, dass die FdGO ja recht klar definiert ist und daher auch der Satz bestimmt genug sei. Wie man aber danach sein Verhalten richten soll, bleibt weiterhin ziemlich uneindeutig.  Ein Beispiel: Die Menschenrechte sind Bestandteil der FdGO. Wenn man nun also Staaten darin kritisiert, dass sie gegen die Menschenrechte verstoßen und das sogar per Gesetz, wird es kompliziert: Bewegt man sich mit dieser Kritik noch auf dem Boden der FdGO? Wahrscheinlich schon. Oder setzt man sich damit gleich dem Extremismusverdacht aus?

Dies legt zumindest die Ergänzung der „Demokratieerklärung“ um Satz 2 und 3 nahe. Denn obwohl man sich schon zur FdGO bekannt hat, soll auch noch versichert werden, dass die Partner sich selbst ebenfalls zur FdGO bekennen und man mit der eigenen Arbeit in keiner Weise „Extremismus“ Vorschub leistet. Der Extremismus-Verdacht scheint also dennoch bestehen zu bleiben. Nun gibt das Gericht in Dresden bezüglich Satz 2 und 3 aber der Klage von AKuBiZ recht: viele Begriffe und Forderungen sind zu unbestimmt. Welche Begriffe das genau betrifft, kann im Urteil schnell nachgelesen werden. Dieser Abschnitt ist sogar recht unterhaltsam. So gibt er einen schönen Einblick in Absurditäten der Förderlogik.

Leider bleibt aber abschließend doch die Frage: Was bedeutet das Gerichtsurteil? Inhaltlich problematisch ist es, weil es genau nicht inhaltlich Stellung nimmt und die Begründung sehr formalistisch anmutet. Die Beurteilung der „Demokratieerklärung“ durch das Verwaltungsgericht in Dresden als rechtswidrig sollte aber in den Hoffnungen der Zivilgesellschafts-Aktuere kein bloßer Verwaltungsakt sein. Die Extremismusklausel ist als politisches Zeichen zu verstehen: antirassistischem und demokratieförderndem Engagement vieler Akteure der Zivilgesellschaft wird ein generelles Misstrauen entgegen gebracht wird. Und durch die Begründung der „Unbestimmtheit“ wächst zugleich die Befürchtung, dass nun eher daran gearbeitet wird, in der Formulierung bestimmter zu werden, anstatt die Klausel ganz aufzuheben. Somit hat zwar die Klage bis hierher Erfolg, wie es aber zukünftig aussehen wird, bleibt offen.


 

 

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