Bekenntnisklausel im Zuwendungsbereich

Dürfen Zuwendungen aus dem Programm „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ von einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig gemacht werden?
 
Regierungsdirektor Harald Georgii (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags) hat Anfang 2011 ein Gutachten zur Extremismusklausel verfasst, das hier in voller Länge gelesen werden kann.
 
Zusammenfassung des Gutachtens:
 
Georgii sieht die Klausel als Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides, die dem Bestimmungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt. Im Zusammenhang mit dem Projekt für Toleranz und Demokratie ein schriftliches Bekenntnis zur Verfassungstreue zu verlangen lässt, laut Georgii, Zweifel an der Verhältnismäßigkeit aufkommen. Ein solches Bekenntnis darf der Staat im Rahmen eines besondern Dienst- u. Treueverhältnisses (z.B. Beamtenverhältnis) verlangen. Bei einem reinen Zuwendungsverhältnis, wie bei benanntem Projekt, lässt sich dies nicht begründen. Ebenso sieht Georgii das Grundrecht auf Meinungsfreiheit tangiert. „Der erste Spiegelstrich der Erklärung dürfte verfassungsrechtlich fragwürdig sein.“
 
Gegen das Verlangen zu bestätigen, eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten, hat Georgii keine Bedenken. Sie liegt im Haushaltsrecht begründet und ergibt sich aus der Zweckbestimmung der veranschlagten Haushaltsmittel. Zu verlangen, dass sich auch Projektpartner der Zuwendungsempfänger zu den „Zielen des Grundgesetzes“ verpflichten (Satz 2 der Erklärung), stößt hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots bei ihm jedoch auf Bedenken. Die Formulierung ist seines Erachtens nicht klar definiert, ebenso ist auch unklar, ab welchem Verdachtsmoment ein Verstoß gegen diese Verpflichtung anzunehmen ist. Abschließend führt er an, dass zu erwägen wäre „ob die Klausel in der Projektträgerlandschaft ein Klima des Misstrauens auslösen könnte, das geeignet wäre, die Zweckbestimmung des Programms zu konterkarieren“ und empfiehlt im dritten Satz der Erklärung den Begriff „extremistische Strukturen“ durch den Begriff „verfassungsfeindliche Strukturen“ zu ersetzen, um dem Bestimmtheitsgebot genüge zu leisten. 

 

 

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