Die Zulässigkeit von „Demokratieerklärungen“ im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nimmt Prof. Fritz Ossenbühl (Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn) zur "Demokratieerklärung" Stellung. Die Stellungnahme findet sich hier.

Zusammenfassung des Gutachtens:

Dieses Gutachten bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt (Widerspruch des Landes Berlin gegen den Zuwendungsbescheid des BAZ vom 28.12.2010). Auf diesen wird hier nicht eingegangen, sondern lediglich die wichtigsten Argumente des Gutachtens zusammengefasst.
 
Ossenbühl sieht grundsätzlich keine Verletzung der von Grundrechtspositionen der Letztempfänger. Er widerspricht der Position von Battis (siehe weiteres Gutachten) und schließt einen „Vorstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1GG von vornherein aus“. Ebenso sieht er nicht die Meinungsfreiheit berührt, wie es Georgii in der Stellungsnahme für die wissenschaftliche Dienste des Bundestages angeführt hat. Auch einen Verstoß gegen das Bestimmungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht er nicht gegeben. Lediglich einige Formulierungen der Erklärung seien „unglücklich gewählt“ und dadurch „interpretationsbedürftig“, jedoch nicht rechtswidrig.

 

 

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